SATZUNG des Dörrenbacher Heimatbundes
Stand: 12. Januar 2013
Ergänzung und Neufassung der Satzung vom 28.12.1973,
mit den Änderungen vom
09.04.1974
28.12.1983
28.12.1991
28.12.1993
12.12.1997
10.01.2009
12.01.2013
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Dörrenbacher Heimatbund”. - Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht St. Wendel eingetragen. Er hat seinen Sitz in St. Wendel-Dörrenbach.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Dezember und endet am 30. November.
§ 2 Ziele des Vereins
- Der Dörrenbacher Heimatbund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Denkmalspflege, der Heimatpflege und Heimatkunde, des Natur- und Landschaftsschutzes und der sportlichen Betätigung.
- Der Verein kann sich im Rahmen der vorstehend genannten Ziele als Mitglied übergeordneten Fachverbänden anschließen.
§ 3 Aufgaben des Vereins
Im Rahmen der in § 2 (1) genannten Ziele stellt sich der Dörrenbacher Heimatbund folgende Aufgaben:
- zur Pflege und Erhaltung vorhandener Bau- und Naturdenkmäler beizutragen;
- die ehemaligen Dörrenbacher so zu betreuen, dass die Bindung zum früheren Heimatort erhalten bleibt und gegebenenfalls noch vertieft wird;
- das örtliche Brauchtum zu ermitteln und zu pflegen;
- durch Rat und Tat zur Verschönerung des Ortsbildes beizutragen;
- durch heimatkundliche Lehrwanderungen die Besonderheiten der Heimatflur aufzuzeigen;
- freundschaftliche Beziehungen zur Partnergemeinde Dörrenbach/Pfalz zu pflegen;
- kulturelle Belange jeglicher Art wahrzunehmen;
- heimatkundliche Materialien aus Vergangenheit und Gegenwart zu sammeln, und ein Heimatmuseum einzurichten und zu unterhalten;
- eine Ortschronik, ein Sippenbuch und andere heimatkundliche Schriften zu erstellen, die wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken dienen sollen und die nach ihrer Erstellung ständig fortzuschreiben sind.
§ 4 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied im Dörrenbacher Heimatbund kann jede natürliche Person werden, die sich den Zielen und Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlt.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann sich der Antragsteller binnen 1 Monat seit Bekanntgabe schriftlich an den Gesamtvorstand wenden. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein und ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgesprochen werden, wenn es
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- der Vereinssatzung zuwiderhandelt;
- gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt und es dieses Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist der Ausschluss ohne vorhergehende Abmahnung zulässig.
- mit seinem Beitrag oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen mindestens 1 Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von einem Monat seit deren Zugang seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
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- Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes an dem Verein und dem Vereinsvermögen. Sämtliches in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins ist unverzüglich zurückzugeben. Das Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages für das volle Jahr, in das der Zeitpunkt seines Ausscheidens fällt, sowie der bis dahin fällig gewordenen Verbindlichkeiten verpflichtet.
§ 7 B e i t r a g
- Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Familien (Eltern und minderjährige Kinder) zahlen einen Familienbeitrag in Höhe des 2-fachen Mitgliedsbeitrages.
- Der Beitrag ist bis zum 1. März des jeweiligen Geschäftsjahres zu entrichten.
- Die Höhe aller Beiträge und der sonstigen zu erbringenden Leistungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 O r g a n e
Die Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung 2. Gesamtvorstand 3. Geschäftsführender Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung, die mindestens 1 Woche vor dem in Aussicht genommenen Termin den Mitgliedern zugegangen sein muss. Die Einladung gilt drei Tage nach Aufgabe bei der Post als zugegangen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Gesamtvorstand oder der geschäftsführende Vorstand dies beschließen oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Beifügung der gewünschten Tagesordnung schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten. Dies sind insbesondere:
- Satzungsänderungen;
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Neuwahl des Vorstandes, soweit die Zugehörigkeit hierzu nicht kraft eines Amtes erfolgt;
- Die Wahl zweier Kassenprüfer auf die Dauer von drei Jahren, die mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr die Kassen- prüfung durchzuführen haben;
- die vorzeitige Abberufung eines oder mehrerer gewählter Mitglieder des Vorstandes;
- die Verwendung der Geldmittel;
- die Beratung und Beschlussfassung über Vorlagen und Anträge;
- die Auflösung des Vereines.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszieles ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Kann keine Beschlussfähigkeit festgestellt werden, so ist innerhalb von vier Wochen erneut zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge zur Tagesordnung sind bis zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen
- Stimmberechtigt und wählbar in jede Vereinsfunktion ist jedes volljährige Mitglied.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer/ Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.
§ 10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;
- dem stellvertretenden Schriftführer
- dem stellvertretenden Kassierer;
- bis zu vier Beisitzern
- Der Gesamtvorstand, wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß besetzt ist.
- Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies fordern.
- Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Dem Gesamtvorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens im Rahmen des Haushaltsplanes. Darüber hinaus ist er zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden oder in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen. Er erlässt Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen.
- Die Vorstandsmitglieder sind - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand - zur Verschwiegenheit über vertrauliche Vorgänge und Mitteilungen verpflichtet.
- Über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer / Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Vereinsakten aufzubewahren ist.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
Im Vertretungsfall werden die Funktionen zu d) und e) von den Stellvertretern nach § 10, Buchst. b) und c) wahrgenommen.
- Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Außerdem ist er zuständig für die Angelegenheiten, die ihm kraft Satzung übertragen sind oder von der Mitgliederversammlung oder vom Gesamtvorstand zugewiesen werden. Bei Eilbedürftigkeit und unabweisbarer Notwendigkeit ist er befugt, Zuständigkeiten anderer Vereinsorgane wahrzunehmen. In diesem Falle ist das betroffenen Vereinsorgan unverzüglich zu verständigen und dessen Genehmigung einzuholen. Ungeachtet der Genehmigung bleiben die Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes Dritten gegenüber wirksam.
- Der geschäftsführende Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht und Kassenbericht und legt einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zur Genehmigung vor.
- Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf Arbeitsausschüsse zu bilden und diesen bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Die Ausschussmitglieder müssen mehrheitlich dem Dörrenbacher Heimatbund angehören. Für die Arbeitsausschüsse gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 9, Abs. 4.
- Die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamt- und geschäftsführenden Vorstandes werden von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
- Der Vorsitzende hat darauf Bedacht zu nehmen, dass die Tagesordnung eingehalten wird und Diskussionsbeiträge in sachlicher und gehöriger Form erfolgen. Gegebenenfalls kann der Vorsitzende:
- das Wort entziehen
- einen Verweis aussprechen
- das Mitglied von der weiteren Verhandlung ausschließen.
- Gegen eine der vorstehenden Entscheidungen kann der Betroffenen die Entscheidung des jeweils tagenden Vereinsorgans beantragen. Dieses entscheidet endgültig.
- Der Kassierer erledigt die laufenden Kassengeschäfte und führt über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch. Zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer; bei Beträgen über 3.000 DM ist die Zeichnung durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr und die Protokollführung bei Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen.
- Für den geschäftsführenden Vorstand gelten sinngemäß die Vorschriften des § 10, Abs. 2 bis 8 der Satzung.
§ 12 Arbeitskreise
- Im Rahmen der Ziele und Aufgaben des Vereins können durch die Mitgliederversammlung Arbeitskreise als unselbstständige Untergliederungen gebildet werden.
- In den Arbeitskreisen können Nichtmiglieder in beratender Funktion mitwirken.
§ 13 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines der ev. Kirchengemeinde Dörrenbach zu, die es ausschließlich zur Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden Kirche in Dörrenbach zu verwenden hat.
66606 St. Wendel-Dörrenbach, den 12. Januar 2013
Reimund Benoist, Vorsitzender